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SPOTLANDART Bild & Ton | Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber für Auftrags-Produktionen abgeschlossen werden. Insbesondere betrifft das die Bereiche: Film-Produktionen, Foto-Shootings, Radiospots und Jingles, Musikkompositionen, Sprachaufnahmen und Vertonungen aller Art sowie damit verbundene Text-Konzeptionen. 

 

2. Der Auftraggeber bestellt bei Auftragnehmer eine der oben aufgeführten Dienstleistungen. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags schriftlich oder mündlich veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. 

 

3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen für die in Auftrag gegebene Produktion zur Verfügung. Der Auftragnehmer hält sich soweit wie möglich an die in der Auftragserteilung festgehaltenen Daten, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer weitgehendsten kreativen Gestaltungsspielraum einräumt. 

 

4. Der Auftrag gilt als angenommen, sobald der Auftraggeber mit den Textvorschlägen einverstanden ist und diese zur Produktion in schriftlicher oder mündlicher Form freigibt. Soweit nicht anders gewünscht, obliegt die Auswahl der Sprecher , der Musik und evtl. notwendigen Geräuschen und Effekten dem Auftragnehmer. Dieser hält sich bei der Konzeption möglichst an die gelieferten Vorgaben sowie an den für die Produktion vereinbarten und notwendigen Preisrahmen.

 

5. Mit Fertigstellung und Zusendung der in Auftrag gegebenen Dienstleistung durch den Auftragnehmer wird das vereinbarte Honorar in Rechnung gestellt und innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Der Auftragnehmer behält sich vor in bestimmten Fällen (insbesondere bei Neukunden) Vorauskasse zu verlangen. Sofern der Auftraggeber bei Lieferung/Präsentation die Produktion ablehnen sollte, obwohl der Auftragnehmer seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Hälfte der vereinbarten Produktionskosten zu bezahlen. In diesem Fall erhält der Auftraggeber jedoch nicht das Recht zur Nutzung der fertiggestellten Produktion in irgendeiner Form. Der Auftragnehmer bleibt Rechteinhaber laut Urheberrechts-gesetz. 

 

6. Sollte der Auftraggeber eine der o.a. Dienstleistungen zunächst als Layout wünschen, so ist dies grundsätzlich möglich. Die Kosten für eine Layout-Produktion betragen 50% der in der Auftragserteilung vereinbarten Gesamtkosten. Layout-Produktionen enthalten keinerlei Nutzungsrechte. Ist der Auftraggeber mit dem Layout zufrieden und wünscht keine bzw. nur marginale Änderungen, so erhält er mit Bezahlung der restlichen 50% des Gesamtpreises die Nutzungsrechte zur Verwertung in den in der Auftragserteilung festgelegten Medien.

 

7. Wünscht der Auftraggeber eine komplett neue Produktion (insbesondere bei Musikkompositionen, bei Exklusiv-Jingles und beim Sounddesign), so ist dies wie ein neuer Auftrag zu behandeln. Bereits entstandene Kosten einer vorherigen vom Auftraggeber aus o.a. Gründen nicht akzeptierten Produktion können in diesem Fall nicht verrechnet werden. 

 

8. Bei vollständigem Zahlungseingang erhält der Auftraggeber die Freigabe zur Verwertung der vom Auftragnehmer gefertigten Produktion. Die Verwertung beschränkt sich auf die bei der Auftragserteilung festgelegten Medien und deren Versorgungsgebiet (lokal, regional, bundesweit) für den Zeitraum von einem Jahr ab Erstausstrahlung. Die Rechte für die Weiterverwendung, auch in anderen Medien, können erworben werden.

 

9. Dem Auftraggeber wird das so genannte „einfache Nutzungsrecht“ im Sinne von § 31 Urheberrechtsgesetz eingeräumt. Die Urheber (z.B. Sprecher, Sänger, Komponisten, Texter etc.) erhalten für jede anderweitige Verwendung des Werkes ein erneutes Honorar. Dies ist z.B. der Fall wenn der Bild- oder Tonanteil, zu dem gesungen oder Text gesprochen worden ist, verändert wird, die zum Bild- oder Tonanteil gesungenen oder gesprochenen Parts geändert, geschnitten oder ergänzt werden, gesungene oder gesprochene Parts zu anderen Zwecken verwendet werden, Ausstrahlungs-Ort, -Zeitraum oder -Medium ohne Genehmigung verändert oder erweitert werden. 

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer solch eine anderweitige Verwendung schriftlich mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann der Auftragnehmer die Einwilligung zur Ausstrahlung, Vervielfältigung, Veröffentlichung etc. untersagen und die Ausstrahlung sperren lassen. 

 

10. Bei der Vermittlung von Medienleistungen (Werbezeiten bei Radio-/TV-Sendern etc.) übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung für die korrekte Ausstrahlung der gebuchten Werbezeiten. Hier gelten die AGB der jeweils gebuchten Sender. Der Auftraggeber erhält vor der Ausstrahlung einen vom Sender/von den Sendern bestätigten Terminplan. Die Ausstrahlung der Werbespots erfolgt in der Regel zu den vereinbarten Sendezeiten, sofern dem/den gebuchten Sender/n zum vereinbarten Ausstrahlungstermin ausreichend Sendezeit zur Verfügung steht. Andernfalls wird der/werden die Sender die Ausstrahlung zum nächst möglichen, der vereinbarten Sendezeit gleichwertig erscheinenden, Termin vornehmen. 

 

11. Von oben abweichende Regelungen sind vor Produktionsbeginn festzulegen und bedürfen der Schriftform.

 

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 88499 Riedlingen.

 

13. Sollten Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Übrigen davon unberührt. In diesem Fall werden unwirksame Regelungen durch solche ersetzt, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis so weit als möglich entsprechen.

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